Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 05.11.2002 - 9 Sa 1855/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 317 Abs. 1 BGB; § 319 Abs. 1 BGB
Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als sachlicher Grund für eine Absenkung der Vergütung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als sachlicher Grund für eine Absenkung der Vergütung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1
Beschäftigungssicherung für Arbeitnehmer/innen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vs. Abesenkung der Vergütung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Oldenburg, 12.07.2000 - 3 Ca 497/99
- LAG Niedersachsen, 05.11.2002 - 9 Sa 1855/00
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 88/01
Beschäftigungssicherung durch Absenkung der Vergütung
Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.11.2002 - 9 Sa 1855/00
Die Kammer folgt insoweit der Bewertung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 15. November 2001, 6 AZR 88/01, NzA 2002, 1055, unter I 3 a der Gründe.Die Kammer schließt sich der Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 15. November 2001 (a.a.O.) an, wonach die Einführung der Berufsgruppeneinteilung W sowohl in Ansehung des § 319 BGB als auch nach den für die Inhaltskontrolle von Tarifverträgen geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden ist.
- LAG Niedersachsen, 06.03.2002 - 6 Sa 603/01
Eigenbeteiligung an der Umlage zur kirchlichen Zusatzversorgungskasse; …
Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.11.2002 - 9 Sa 1855/00
Andernfalls würden die Grundsätze des "Dritten Weges" außer acht gelassen (vgl. LAG Nds., Urt. v. 06.03.02, 6 Sa 603/01 B unter II 1 d. Gründe). - EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
Auszug aus LAG Niedersachsen, 05.11.2002 - 9 Sa 1855/00
Eine mittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts einen Nachteil erleiden, der nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, die mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts nichts zu tun haben (EuGH v. 13.05.1986, Rs 170/84, EuGHE 1986, 1607, seither ständig).